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20.10.2017

Update Winterreifen: Verschärfte Winterreifenpflicht passiert den Bundesrat und tritt in Kraft - Wissenswertes zur Novelle der StVO und der StVZO

Ab Januar 2018 müssen alle Winterreifen das Alpinesymbol tragen, um auch als solche anerkannt zu sein. Darauf weist der Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e.V. (BVS) hin. „Allgemein bekannt ist, dass in Deutschland die „situative“ Winterreifenpflicht gilt. Doch was bedeutet dies konkret und welche Regelungen bzw. Ausnahmen gelten, darüber ist noch kaum ein Verbraucher informiert“, erklärt Udo Golka, öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Reifenschäden.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 10. März 2017 die 52. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (hier § 2 Abs. 3a StVO, § 36 Abs. 4 und 4a StVZO) beschlossen. Sie wurde am 31. Mai im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat zum 01. Juni 2017 in Kraft. Diese Verordnung enthält primär Ergänzungen, Konkretisierungen bzw. Erweiterungen der im Jahr 2010 eingeführten „situativen Winterreifenpflicht“.

„Diese Verordnung besagt, dass der Einsatz spezieller wintertauglicher Bereifung sowohl an PKW als auch Nutzfahrzeugen und Bussen nicht an eine spezielle Jahreszeit oder einen definierten Zeitraum gebunden ist, sondern an das Vorhandensein winterlicher Straßenverhältnisse. Deshalb spricht der Gesetzgeber von „situativer“ Winterreifenpflicht, erklärt der Sachverständige. Die winterlichen Straßenverhältnisse sind nach § 2 Abs. 3a der StVO seit 2010 als „Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte“ definiert. Diese Regelungen haben auch künftig Bestand.

„Bisher haben „M+S“ gekennzeichnete Reifen diesen Anforderungen Genüge getan, auch wenn die M+S-Kennzeichnung nach herstellereigener Normierung erfolgt ist und dem keine allseits nachvollziehbaren Prüfkriterien zu Grunde lagen“, betont Golka. „Neu ist jetzt, dass wintertaugliche Bereifung ganz konkrete, in der UN/ECE Regelung Nr. 117 festgelegte, Prüfkriterien erfüllen muss, um als „Winterreifen“ i.S.d. § 36 Abs. 4 StVZO eingestuft zu werden. Das ist die Abkehr von der bisherigen herstellereigenen, nicht nachvollziehbaren Homologierung von M+S-Reifen, hin zu vernünftigen, messbaren und für alle (auch) überprüfbaren Kriterien für Winterreifen jeder Art“, erklärt Sachverständiger Golka weiter.

Demnach gilt als Winterreifen ab dem Produktionsdatum 01. Januar 2018 (DOT 0118) nur noch solche Pkw-, Llkw- und Lkw-Neureifen, runderneuerte oder gebrauchte, für die eine entsprechende Typgenehmigung nach UN/ECE R-117 vorliegt. Zu erkennen sind diese Reifen an dem zusätzlichen Schneeflockensymbol (3PMFS/Alpine-Symbol/Bergpiktogramm mit Schneeflocke) auf der Reifenflanke.

In der Praxis heißt das, dass die gesetzlich geregelte situative Winterreifenpflicht für alle gilt, einschließlich ausländischer Fahrzeuge, die deutsche Straßen nutzen. „Kraftfahrzeuge der Klassen M1 und M1G - darunter fallen Pkws, SUVs, Vans, Geländefahrzeuge, Wohnmobile und Busse mit bis zu acht Sitzplätzen und der Klasse N1 (Fahrzeuge zur Güterbeförderung – Llkw – mit bis zu 3,5 t zulässiger Gesamtmasse) - sind jetzt ebenfalls auf allen Achspositionen mit Winterreifen zu bestücken, erklärt Golka. Bei Nichteinhaltung dieser Regelungen droht jetzt nicht nur dem Fahrzeugführer ein Bußgeld von 60,- €, sondern auch der Fahrzeughalter (z.B. Mietwagenfirmen, Fuhrparkleiter etc.) hat mit Bußgeldern von 75,- € zu rechnen.

Ausgenommen von dieser Neuregelung bleiben Anhänger, einspurige Kraftfahrzeuge (Motorräder), Land- und Forstwirtschaftsfahrzeuge, Einsatzfahrzeuge (Bundeswehr, Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Zolldienst) wenn für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine wintertauglichen Reifen verfügbar sind. „Es gibt allerdings auch noch eine Übergangsmaßnahme“, weiß Golka. „Für bereits vorrätige, und noch bis zum 31. Dezember 2017 produzierte Reifen (bis DOT 5217), die ausschließlich mit dem M+S-Symbol gekennzeichnet sind, wird eine Übergangsfrist bis zum 30. September 2024 gewährt. Das heißt, ausschließlich mit dem M+S-Symbol gekennzeichnete Reifen dürfen nur bis Ende 2017 produziert und dann nur bis 30.09.2024 verwendet werden. Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2 und N3 (Busse und LKW ab 5 t zulässiger Gesamtmasse) sind ab jetzt nicht nur auf den Antriebsachsen, sondern spätestens ab 01. Juli 2020 auch auf den gelenkten Vorderachsen mit den neuen Winterreifen auszurüsten.“

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